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§ 28 Verordnung über das Rechnungswesen der Gemeinden - Abrechnung

Kreditrecht
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§ 28 Verordnung über das Rechnungswesen der Gemeinden · Abrechnung

1. Im Rechnungsabschluss ist über die abgeschlossenen oder allenfalls hinfälligen Verpflichtungskredite Rechenschaft abzulegen.

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