131.21
CH-TG
§ 28 Verordnung über das Rechnungswesen der Gemeinden - Abrechnung
Kreditrecht
§ 28 Verordnung über das Rechnungswesen der Gemeinden · Abrechnung
1. Im Rechnungsabschluss ist über die abgeschlossenen oder allenfalls hinfälligen Verpflichtungskredite Rechenschaft abzulegen.