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§ 27 Verordnung über das Rechnungswesen der Gemeinden - Budgetierung

Kreditrecht
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§ 27 Verordnung über das Rechnungswesen der Gemeinden · Budgetierung

1. Der Mittelbedarf aus Verpflichtungskrediten für das Kalenderjahr ist in das jeweilige Budget aufzunehmen.

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