131.21
CH-TG
§ 26 Verordnung über das Rechnungswesen der Gemeinden - Brutto- und Nettokredit
Kreditrecht
§ 26 Verordnung über das Rechnungswesen der Gemeinden · Brutto- und Nettokredit
1. Ein Verpflichtungskredit wird in der Regel als Bruttokredit beschlossen. Er kann als Nettokredit als Saldo zwischen Ausgaben und Einnahmen beschlossen werden, wenn die Beiträge Dritter in ihrer Höhe rechtskräftig zugesichert sind oder wenn der Verpflichtungskredit vorbehältlich bestimmter Leistungen Dritter bewilligt wird.