131.21
CH-TG
§ 25 Verordnung über das Rechnungswesen der Gemeinden - Verpflichtungskredit
Kreditrecht
§ 25 Verordnung über das Rechnungswesen der Gemeinden · Verpflichtungskredit
1. Objektkredite und Rahmenkredite sind in der Form des Verpflichtungskredits besonders zu beschliessen. Sie erstrecken sich in der Regel über mehr als ein Kalenderjahr.
2. Der Objektkredit gibt die Ermächtigung, für ein Einzelvorhaben bis zum bewilligten Betrag Verpflichtungen einzugehen.
3. Der Rahmenkredit gibt die Ermächtigung, für mehrere in einem Programm zusammengefasste Einzelvorhaben bis zum bewilligten Betrag Verpflichtungen einzugehen.