131.21
CH-TG
§ 24 Verordnung über das Rechnungswesen der Gemeinden - Kreditbegriff
Kreditrecht
§ 24 Verordnung über das Rechnungswesen der Gemeinden · Kreditbegriff
1. Ein Kredit ist die Ermächtigung, für einen bestimmten Zweck bis zu einem bestimmten Betrag finanzielle Verpflichtungen einzugehen.
2. Kredite sind vor dem Eingehen neuer Verpflichtungen einzuholen.
3. Sie sind in Form von Verpflichtungskrediten, Zusatzkrediten, Budgetkrediten oder Nachtragskrediten zu beantragen.
4. Sie sind für jenen Zweck zu verwenden, für den sie bewilligt wurden.
5. Sie werden aufgrund sorgfältiger Schätzungen des voraussichtlichen Bedarfs festgelegt.