131.21
CH-TG
§ 22 Verordnung über das Rechnungswesen der Gemeinden - Haushaltsgleichgewicht
Haushaltsteuerung
§ 22 Verordnung über das Rechnungswesen der Gemeinden · Haushaltsgleichgewicht
1. Das kumulierte Ergebnis der Erfolgsrechnung muss innert acht Jahren einen Ertragsüberschuss ausweisen oder ausgeglichen sein. Massgebend für die Bemessung sind die letzten fünf Jahresrechnungen sowie das budgetierte Ergebnis des aktuellen Jahres. Ein Aufwandüberschuss muss im folgenden Budget und dem ersten Planjahr ausgeglichen werden.
2. Weist die Bilanz einen Bilanzfehlbetrag aus, ist dieser jährlich um mindestens 20 Prozent des Restbuchwertes abzutragen; die entsprechenden Beträge sind im Budget zu berücksichtigen.
3. Gemeinden können von der Ausgleichsregelung gemäss Abs. 1 abweichen, solange der Nettoverschuldungsquotient unter 100 % liegt.