131.21
CH-TG
§ 21 Verordnung über das Rechnungswesen der Gemeinden - Landkreditkonto
Haushaltsteuerung
§ 21 Verordnung über das Rechnungswesen der Gemeinden · Landkreditkonto
1. Der Erlass eines Reglementes über ein Landkreditkonto ist Sache der Stimmberechtigten.
2. Mit einem Reglement über ein Landkreditkonto kann die Exekutive in abschliessender Kompetenz Grundstücksgeschäfte, die dem Finanzvermögen zuzuordnen sind, tätigen.
3. Werden die über das Landkreditkonto erworbenen Grundstücke dem Verwaltungsvermögen zugeordnet oder veräussert, ist das Landkreditkonto mit dem seinerzeitigen Einstandspreis des Grundstücks sowie den entstandenen Kosten und Gutschriften über die Investitionsrechnung auszugleichen.
4. Die Exekutive legt jährlich mit dem Rechnungsabschluss Rechenschaft ab über die getätigten Grundstückskäufe und -verkäufe beziehungsweise Überführungen ins Finanz- oder Verwaltungsvermögen.