131.21
CH-TG
§ 20 Verordnung über das Rechnungswesen der Gemeinden - Vorfinanzierungen
Haushaltsteuerung
§ 20 Verordnung über das Rechnungswesen der Gemeinden · Vorfinanzierungen
1. Die Bildung von Reserven für noch nicht beschlossene Vorhaben (Vorfinanzierungen) kann budgetiert oder mit dem Rechnungsabschluss vorgenommen werden. Sie benötigen einen Beschluss der formell zuständigen Instanz. Sie werden als ausserordentlicher Aufwand ausgewiesen.
2. Vorfinanzierungen können für Investitionsausgaben gebildet werden, wenn kein Bilanzfehlbetrag vorhanden ist oder dadurch entsteht.
3. Die Bildung von Vorfinanzierungen zu Lasten des bestehenden Eigenkapitals ist nicht zulässig.
4. Eine Vorfinanzierung ist aufzulösen, sobald feststeht, dass das Investitionsvorhaben nicht ausgeführt wird.
5. Die aus allgemeinen Steuermitteln geäufneten Vorfinanzierungen sind nicht zu verzinsen.