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§ 2 Verordnung über das Rechnungswesen der Gemeinden - Geltungsbereich

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2 Verordnung über das Rechnungswesen der Gemeinden · Geltungsbereich

1. Dieser Verordnung unterstehen die Politischen Gemeinden und die Schulgemeinden.

2. Des Weiteren gilt die Verordnung unter Vorbehalt abweichender gesetzlicher Bestimmungen für selbständige Anstalten der Gemeinden.

3. Bürgergemeinden führen eine Bestandesrechnung, welche die Vermögenswerte und die Verpflichtungen sowie das Eigenkapital oder den Bilanzfehlbetrag zeigt. Für Bürgergemeinden gelten die steuerrechtlichen Abschreibungsvorschriften.

4. Der Begriff «Stimmberechtigte» steht in dieser Verordnung für die Gesamtheit der Stimmberechtigten und umfasst auch deren Stellvertretung durch das Parlament.

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