131.21
CH-TG
§ 19 Verordnung über das Rechnungswesen der Gemeinden - Erneuerungsfonds
Haushaltsteuerung
§ 19 Verordnung über das Rechnungswesen der Gemeinden · Erneuerungsfonds
1. Der Erneuerungsfonds gilt als zweckgebundenes Eigenkapital und dient zur langfristigen Vorfinanzierung von Erneuerungs- und Sanierungskosten von Bauten und Anlagen, die nicht oder nur teilweise über Steuern finanziert werden.
2. Schulgemeinden speisen diesen Fonds aus der Differenz zwischen beitragsrechtlich anerkannten und verwendeten Baufolgekosten für Schulbauten. Die Einlagen erfolgen unabhängig vom Rechnungsergebnis.
3. Erneuerungsfonds werden nicht verzinst.