131.21
CH-TG
§ 18 Verordnung über das Rechnungswesen der Gemeinden - Spezialfinanzierungen
Haushaltsteuerung
§ 18 Verordnung über das Rechnungswesen der Gemeinden · Spezialfinanzierungen
1. Spezialfinanzierungen liegen vor, wenn Mittel zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben zweckgebunden sind. Die Errichtung einer Spezialfinanzierung bedarf einer rechtlichen Grundlage. Hauptsteuern dürfen nicht zweckgebunden werden.
2. Aufwand und Ertrag der Spezialfinanzierungen werden in der Erfolgsrechnung gebucht. Saldi von Spezialfinanzierungen werden bilanziert.
3. Der Spezialfinanzierung sind in der Regel im Sinne einer Vollkostenrechnung alle direkten und kalkulatorischen Aufwände und Ausgaben beziehungsweise Erträge und Einnahmen zu belasten beziehungsweise gutzuschreiben.
4. Die bilanzierten Saldi der Spezialfinanzierungen sind zu verzinsen. Die Exekutive legt den Zinssatz fest.