Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
131.21 CH-TG

§ 17 Verordnung über das Rechnungswesen der Gemeinden - Verfügung über Kredite

Haushaltsteuerung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (64 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 17 Verordnung über das Rechnungswesen der Gemeinden · Verfügung über Kredite

1. Über die von den Stimmberechtigten erteilten Kredite verfügt die Exekutive. Sie kann die Kompetenz in einem von ihr zu bestimmenden Ausmass übertragen.

← § 16 Verordnung über das Rechnungswesen der Gemeinden Zweck § 18 Verordnung über das Rechnungswesen der Gemeinden →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →