131.21
CH-TG
§ 17 Verordnung über das Rechnungswesen der Gemeinden - Verfügung über Kredite
Haushaltsteuerung
§ 17 Verordnung über das Rechnungswesen der Gemeinden · Verfügung über Kredite
1. Über die von den Stimmberechtigten erteilten Kredite verfügt die Exekutive. Sie kann die Kompetenz in einem von ihr zu bestimmenden Ausmass übertragen.