131.21
CH-TG
§ 16 Verordnung über das Rechnungswesen der Gemeinden - Leistungsauftrag und Globalbudget
Haushaltsteuerung
§ 16 Verordnung über das Rechnungswesen der Gemeinden · Leistungsauftrag und Globalbudget
1. Bei Verwaltungseinheiten, die nach dem Prinzip des Leistungsauftrags und des Globalbudgets geführt werden, sind die Aufgaben in der Regel in Produktegruppen oder Leistungen einzuteilen.
2. Als massgebender Budgetkredit wird der Saldo der Aufwände und Erträge als Globalbudget für die Verwaltungseinheit insgesamt festgelegt.
3. Die Aufwände und Erträge sowie die Ausgaben und Einnahmen sind nach Artengliederung finanzstatistisch zu erfassen.
4. Die Exekutive genehmigt die Leistungsaufträge in abschliessender Kompetenz, jedoch unter Vorbehalt der Globalkreditgenehmigung durch die Stimmberechtigten.