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§ 15 Verordnung über das Rechnungswesen der Gemeinden - Budgetinhalt

Haushaltsteuerung
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§ 15 Verordnung über das Rechnungswesen der Gemeinden · Budgetinhalt

1. Das Budget enthält

1. zu bewilligende Aufwände und erwartete Erträge in der Erfolgsrechnung

2. zu bewilligende Ausgaben und erwartete Einnahmen in der Investitionsrechnung

2. Mit dem Budget sind die Stimmberechtigten über die Finanzierung und die wesentlichen Veränderungen gegenüber dem Budget des laufenden Jahres und der Rechnung des Vorjahres zu informieren.

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