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§ 14 Verordnung über das Rechnungswesen der Gemeinden - Budgetgliederung

Haushaltsteuerung
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§ 14 Verordnung über das Rechnungswesen der Gemeinden · Budgetgliederung

1. Das Budget wird nach der funktionalen Gliederung und falls gewünscht nach der institutionellen Gliederung strukturiert. Der Kontenrahmen richtet sich nach dem Kontenplan des HRM2 gemäss Handbuch zum Rechnungswesen für die Thurgauer Gemeinden.

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