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§ 13 Verordnung über das Rechnungswesen der Gemeinden - Budget

Haushaltsteuerung
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§ 13 Verordnung über das Rechnungswesen der Gemeinden · Budget

1. Die Exekutive erstellt jährlich den Budgetentwurf und legt ihn den Stimmberechtigten beziehungsweise dem Gemeindeparlament zur Genehmigung vor.

2. Liegt bis zu der in § 62 festgelegten Frist noch kein Budget vor, ist die Exekutive ermächtigt, die für die ordentliche Aufgabenerfüllung notwendigen Ausgaben zu tätigen.

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