131.21
CH-TG
§ 13 Verordnung über das Rechnungswesen der Gemeinden - Budget
Haushaltsteuerung
§ 13 Verordnung über das Rechnungswesen der Gemeinden · Budget
1. Die Exekutive erstellt jährlich den Budgetentwurf und legt ihn den Stimmberechtigten beziehungsweise dem Gemeindeparlament zur Genehmigung vor.
2. Liegt bis zu der in § 62 festgelegten Frist noch kein Budget vor, ist die Exekutive ermächtigt, die für die ordentliche Aufgabenerfüllung notwendigen Ausgaben zu tätigen.