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§ 11 Verordnung über das Rechnungswesen der Gemeinden - Finanzplan

Haushaltsteuerung
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§ 11 Verordnung über das Rechnungswesen der Gemeinden · Finanzplan

1. Der Finanzplan ist von der Exekutive jährlich mindestens für die auf das Budget folgenden drei Jahre zu erstellen.

2. Die Exekutive bringt den Finanzplan den Stimmberechtigten zur Kenntnis.

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