131.21
CH-TG
§ 11 Verordnung über das Rechnungswesen der Gemeinden - Finanzplan
Haushaltsteuerung
§ 11 Verordnung über das Rechnungswesen der Gemeinden · Finanzplan
1. Der Finanzplan ist von der Exekutive jährlich mindestens für die auf das Budget folgenden drei Jahre zu erstellen.
2. Die Exekutive bringt den Finanzplan den Stimmberechtigten zur Kenntnis.