131.21
CH-TG
§ 10 Verordnung über das Rechnungswesen der Gemeinden - Grundsätze der Haushaltsführung
Haushaltsteuerung
§ 10 Verordnung über das Rechnungswesen der Gemeinden · Grundsätze der Haushaltsführung
1. Die Haushaltsführung richtet sich nach den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit, des Haushaltsgleichgewichts, der Sparsamkeit, der Dringlichkeit, der Wirtschaftlichkeit, des Verursacherprinzips, der Vorteilsabgeltung, des Verbots der Zweckbindung von Hauptsteuern und der Wirkungsorientierung.