131.21
CH-TG
§ 1 Verordnung über das Rechnungswesen der Gemeinden - Zweck
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Verordnung über das Rechnungswesen der Gemeinden · Zweck
1. Diese Verordnung regelt die Gesamtsteuerung des Finanzhaushalts, das Kreditrecht, die Rechnungslegung sowie die finanzielle Führung auf Verwaltungsebene und die Haushaltskontrolle.
2. Diese Verordnung unterstützt die Finanzpolitik und die Verwaltungsführung nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen. Der wirtschaftliche und wirksame Einsatz der öffentlichen Mittel soll gefördert und das Haushaltsgleichgewicht gewahrt werden.
3. Weitere Details werden im Handbuch zum Rechnungswesen für die Thurgauer Gemeinden geregelt.