131.1
GEMG
CH-TG
§ 9 Gesetz über die Gemeinden (GemG) - Traktanden
Organisation der Gemeinden - Gesamtheit der Stimmberechtigten
§ 9 GemG · Traktanden
1. Die Durchführung der Versammlung richtet sich nach der Traktandenliste.
2. Jede stimmberechtigte Person, die an der Versammlung teilnimmt, kann zu traktandierten Geschäften Anträge stellen.