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131.1 GEMG CH-TG

§ 9 Gesetz über die Gemeinden (GemG) - Traktanden

Organisation der Gemeinden - Gesamtheit der Stimmberechtigten
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§ 9 GemG · Traktanden

1. Die Durchführung der Versammlung richtet sich nach der Traktandenliste.

2. Jede stimmberechtigte Person, die an der Versammlung teilnimmt, kann zu traktandierten Geschäften Anträge stellen.

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