Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
131.1 GEMG CH-TG

§ 8 Gesetz über die Gemeinden (GemG) - Stimmenzählende, Einwände

Organisation der Gemeinden - Gesamtheit der Stimmberechtigten
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§ 8 GemG · Stimmenzählende, Einwände

1. Nach Eröffnung der Versammlung werden die Stimmenzähler oder Stimmenzählerinnen gewählt.

2. Der oder die Vorsitzende erkundigt sich nach Einwänden gegen

1. die Einladung zur Versammlung;

2. die Stimmberechtigung von Teilnehmenden;

3. die Traktandenliste.

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