Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
131.1 GEMG CH-TG

§ 6 Gesetz über die Gemeinden (GemG) - Einladung

Organisation der Gemeinden - Gesamtheit der Stimmberechtigten
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (59 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 6 GemG · Einladung

1. Der Versand der Einladung zur Gemeindeversammlung erfolgt nach den Vorschriften der Gemeindeordnung, jedoch mindestens 14 Tage vor der Versammlung.

2. Mit der Einladung sind die Traktanden und in der Regel die Anträge der Gemeindebehörde bekanntzugeben.

← § 5 GemG Gesetz über die Gemeinden (GemG) - Gemeinden § 7 GemG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →