131.1
GEMG
CH-TG
§ 6 Gesetz über die Gemeinden (GemG) - Einladung
Organisation der Gemeinden - Gesamtheit der Stimmberechtigten
§ 6 GemG · Einladung
1. Der Versand der Einladung zur Gemeindeversammlung erfolgt nach den Vorschriften der Gemeindeordnung, jedoch mindestens 14 Tage vor der Versammlung.
2. Mit der Einladung sind die Traktanden und in der Regel die Anträge der Gemeindebehörde bekanntzugeben.