Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
131.1 GEMG CH-TG

§ 59 Gesetz über die Gemeinden (GemG) - Inkrafttreten

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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§ 59 GemG · Inkrafttreten

1. Dieses Gesetz tritt auf einen durch den Regierungsrat festzusetzenden Zeitpunkt in Kraft.

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