§ 58a Gesetz über die Gemeinden (GemG) - Wahlverfahren bei Sitzansprüchen
§ 58a GemG · Wahlverfahren bei Sitzansprüchen
1. In Gemeinden mit Sitzansprüchen gelten die Bestimmungen über das Mehrheitswahlverfahren mit folgenden Einschränkungen
1. Personen aus dem anspruchsberechtigten Gemeindeteil sind auch dann gewählt, wenn sie nach den Bestimmungen über das Mehrheitswahlverfahren trotz Erreichen des absoluten Mehrs als überzählig ausscheiden würden, soweit sonst der Anspruch nicht gewahrt wäre.
2. Erreichen nicht genügend Personen aus dem anspruchsberechtigten Gemeindeteil das absolute Mehr, erfolgt ein zweiter Wahlgang. Soweit der Sitzanspruch erneut nicht erfüllt wird, gelten die Personen mit der höchsten Stimmenzahl aus dem anspruchsberechtigten Gemeindeteil als gewählt.
3. Kann infolge Ablehnung der Wahl ein Sitzanspruch nicht erfüllt werden, entfällt er für den dritten Wahlgang.