131.1
GEMG
CH-TG
§ 58 Gesetz über die Gemeinden (GemG) - Sitzansprüche von Gemeindeteilen
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 58 GemG · Sitzansprüche von Gemeindeteilen
1. Die Gemeindeordnung kann vorsehen, dass einzelnen Gemeindeteilen ein Anspruch auf eine bestimmte Zahl von Sitzen in der Gemeindebehörde zusteht.
2. Diese Regelung ist auf die im Zeitpunkt des Zusammenschlusses laufende sowie auf die beiden folgenden Amtsdauern beschränkt.