131.1
GEMG
CH-TG
§ 57 Gesetz über die Gemeinden (GemG) - Anpassung der Gemeindeordnung
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 57 GemG · Anpassung der Gemeindeordnung
1. Die Gemeinden passen ihre Gemeindeordnungen, soweit diese nicht mit den Bestimmungen dieses Gesetzes übereinstimmen, innert drei Jahren nach dessen Inkrafttreten an.