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131.1 GEMG CH-TG

§ 57 Gesetz über die Gemeinden (GemG) - Anpassung der Gemeindeordnung

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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§ 57 GemG · Anpassung der Gemeindeordnung

1. Die Gemeinden passen ihre Gemeindeordnungen, soweit diese nicht mit den Bestimmungen dieses Gesetzes übereinstimmen, innert drei Jahren nach dessen Inkrafttreten an.

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