131.1
GEMG
CH-TG
§ 55 Gesetz über die Gemeinden (GemG) - Genehmigungspflicht
Rechtsschutz und Aufsicht
§ 55 GemG · Genehmigungspflicht
1. Reglemente der Gemeinden bedürfen der Genehmigung, soweit dies in der Verfassung oder einem Gesetz vorgesehen ist.
2. Genehmigungsbedürftige Reglemente können beim Departement zur Vorprüfung eingereicht werden.