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131.1 GEMG CH-TG

§ 55 Gesetz über die Gemeinden (GemG) - Genehmigungspflicht

Rechtsschutz und Aufsicht
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§ 55 GemG · Genehmigungspflicht

1. Reglemente der Gemeinden bedürfen der Genehmigung, soweit dies in der Verfassung oder einem Gesetz vorgesehen ist.

2. Genehmigungsbedürftige Reglemente können beim Departement zur Vorprüfung eingereicht werden.

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