131.1
GEMG
CH-TG
§ 54 Gesetz über die Gemeinden (GemG) - Aufsichtsrechtliche Massnahmen des Departements
Rechtsschutz und Aufsicht
§ 54 GemG · Aufsichtsrechtliche Massnahmen des Departements
1. Das Departement eröffnet eine aufsichtsrechtliche Untersuchung aufgrund einer Aufsichtsbeschwerde, einer Anzeige oder von Amtes wegen.
2. Soweit Anordnungen oder Unterlassungen von Gemeinden nicht im Rahmen ordentlicher Rechtsmittelverfahren zu prüfen sind, kann das Departement
1. der Gemeinde Weisungen erteilen, wenn ein rechtswidriger Zustand besteht oder wesentliche öffentliche Interessen verletzt sind;
2. ersatzweise Anordnungen treffen.
3. Der Gemeinde ist Gelegenheit zu geben, die Mängel von sich aus zu beheben.