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131.1 GEMG CH-TG

§ 53 Gesetz über die Gemeinden (GemG) - Rekurs

Rechtsschutz und Aufsicht
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§ 53 GemG · Rekurs

1. Die Stimmberechtigten oder Betroffene können wegen Verletzung übergeordneten Rechtes Rekurs erheben gegen

1. allgemein verbindliche Erlasse aller Gemeindeorgane;

2. Beschlüsse der obersten Gemeindeorgane im Einzelfall, die keine anfechtbaren Entscheide im Sinne des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) sind.

2. Im übrigen gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege.

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