131.1
GEMG
CH-TG
§ 53 Gesetz über die Gemeinden (GemG) - Rekurs
Rechtsschutz und Aufsicht
§ 53 GemG · Rekurs
1. Die Stimmberechtigten oder Betroffene können wegen Verletzung übergeordneten Rechtes Rekurs erheben gegen
1. allgemein verbindliche Erlasse aller Gemeindeorgane;
2. Beschlüsse der obersten Gemeindeorgane im Einzelfall, die keine anfechtbaren Entscheide im Sinne des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) sind.
2. Im übrigen gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege.