131.1
GEMG
CH-TG
§ 51 Gesetz über die Gemeinden (GemG) - Erwerb des Anteilsrechtes
Besondere Bestimmungen für Bürgergemeinden
§ 51 GemG · Erwerb des Anteilsrechtes
1. Wer Bürger oder Bürgerin einer Politischen Gemeinde ist und in dieser wohnt, kann bei der entsprechenden Bürgergemeinde das Anteilsrecht erwerben.
2. Die Einkaufstaxe beträgt Fr. 1'000, sofern die Gemeindeversammlung nicht eine tiefere Taxe oder den Verzicht auf eine Taxe beschliesst.
3. Der Erwerb des Anteilsrechtes durch Ehegatten und volljährig gewordene Kinder von Berechtigten richtet sich nach der Gemeindeordnung.
4. Während der Übergangsfrist gemäss § 48 Abs. 2 kann nach freier Wahl das Anteilsrecht höchstens einer Bürgergemeinde innerhalb der Politischen Gemeinde erworben werden.