131.1
GEMG
CH-TG
§ 50 Gesetz über die Gemeinden (GemG) - Nutzung des Bürgergutes
Besondere Bestimmungen für Bürgergemeinden
§ 50 GemG · Nutzung des Bürgergutes
1. Die Verwaltung und Nutzung des Bürgergutes richtet sich nach der Ertragskraft unter Wahrung der Substanz.
2. Die Gemeindeordnung legt die weiteren Grundsätze der Verwaltung und Nutzung fest.