Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
131.1 GEMG CH-TG

§ 5 Gesetz über die Gemeinden (GemG) - Gemeindeversammlung

Organisation der Gemeinden - Gesamtheit der Stimmberechtigten
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§ 5 GemG · Gemeindeversammlung

1. Die Gemeindeversammlung wird von der Gemeindebehörde einberufen, wenn

1. die Geschäfte es erfordern;

2. ein Fünftel oder ein in der Gemeindeordnung bestimmter kleinerer Teil der Stimmberechtigten bei der Gemeindebehörde schriftlich und unter Angabe der Gründe es verlangt.

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