Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
131.1 GEMG CH-TG

§ 49 Gesetz über die Gemeinden (GemG) - Änderungen im Bestand

Besondere Bestimmungen für Bürgergemeinden
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§ 49 GemG · Änderungen im Bestand

1. Änderungen im Bestand der Bürgergemeinden bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates.

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