131.1
GEMG
CH-TG
§ 48 Gesetz über die Gemeinden (GemG) - Zusammenschluss von Bürgergemeinden
Besondere Bestimmungen für Bürgergemeinden
§ 48 GemG · Zusammenschluss von Bürgergemeinden
1. Bestehen in einer Politischen Gemeinde mehrere Bürgergemeinden, haben sich diese zusammenzuschliessen.
2. Der Zusammenschluss erfolgt innert zwölf Jahren
1. seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, wenn zu diesem Zeitpunkt bereits mehrere Bürgergemeinden bestehen;
2. seit einer späteren Änderung im Bestand oder Gebiet der politischen Gemeinden.
3. Kommt innert Frist kein Zusammenschluss zustande, trifft der Regierungsrat die notwendigen Anordnungen.