131.1
GEMG
CH-TG
§ 47 Gesetz über die Gemeinden (GemG) - Übereinstimmung mit der Politischen Gemeinde
Besondere Bestimmungen für Bürgergemeinden
§ 47 GemG · Übereinstimmung mit der Politischen Gemeinde
1. In jeder Politischen Gemeinde besteht höchstens eine Bürgergemeinde. Diese trägt den Namen der Politischen Gemeinde.
2. Der Bürgergemeinde gehören die in der Politischen Gemeinde wohnhaften Gemeindebürger und Gemeindebürgerinnen an, die das Anteilsrecht am Bürgergut besitzen.