Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
131.1 GEMG CH-TG

§ 47 Gesetz über die Gemeinden (GemG) - Übereinstimmung mit der Politischen Gemeinde

Besondere Bestimmungen für Bürgergemeinden
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (59 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 47 GemG · Übereinstimmung mit der Politischen Gemeinde

1. In jeder Politischen Gemeinde besteht höchstens eine Bürgergemeinde. Diese trägt den Namen der Politischen Gemeinde.

2. Der Bürgergemeinde gehören die in der Politischen Gemeinde wohnhaften Gemeindebürger und Gemeindebürgerinnen an, die das Anteilsrecht am Bürgergut besitzen.

← § 46 GemG Gesetz über die Gemeinden (GemG) - Gemeinden § 48 GemG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →