Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
131.1 GEMG CH-TG

§ 45 Gesetz über die Gemeinden (GemG) - Haushalt

Zusammenarbeit der Gemeinden - Zweckverbände
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§ 45 GemG · Haushalt

1. Legen die Statuten keine anderen Grundsätze der Haushaltführung fest, richtet sich der Haushalt nach den Vorschriften über das Rechnungswesen der Gemeinden.

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