131.1
GEMG
CH-TG
§ 44 Gesetz über die Gemeinden (GemG) - Verfahren
Zusammenarbeit der Gemeinden - Zweckverbände
§ 44 GemG · Verfahren
1. Die Volksabstimmung können verlangen
1. die Behörden oder Vorstände eines Viertels der Verbandsmitglieder;
2. ein Zwanzigstel der Stimmberechtigten des Verbandes.
2. Die Vorlage ist angenommen, wenn die Mehrheit der Stimmenden und der Verbandsmitglieder zustimmt.
3. Die Bestimmungen des StWG für Volksbegehren in den Gemeinden gelten sinngemäss.