131.1
GEMG
CH-TG
§ 43 Gesetz über die Gemeinden (GemG) - Fakultative Volksabstimmung
Zusammenarbeit der Gemeinden - Zweckverbände
§ 43 GemG · Fakultative Volksabstimmung
1. Der fakultativen Volksabstimmung im Verbandsgebiet unterliegen Beschlüsse der Delegiertenversammlung über
1. neue Ausgaben, die den in den Statuten festgesetzten Betrag übersteigen;
2. Erhöhung des für die fakultative Volksabstimmung massgebenden Betrages.