Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
131.1 GEMG CH-TG

§ 43 Gesetz über die Gemeinden (GemG) - Fakultative Volksabstimmung

Zusammenarbeit der Gemeinden - Zweckverbände
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§ 43 GemG · Fakultative Volksabstimmung

1. Der fakultativen Volksabstimmung im Verbandsgebiet unterliegen Beschlüsse der Delegiertenversammlung über

1. neue Ausgaben, die den in den Statuten festgesetzten Betrag übersteigen;

2. Erhöhung des für die fakultative Volksabstimmung massgebenden Betrages.

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