131.1
GEMG
CH-TG
§ 42 Gesetz über die Gemeinden (GemG) - Organe
Zusammenarbeit der Gemeinden - Zweckverbände
§ 42 GemG · Organe
1. Organe sind mindestens
1. Gesamtheit der beteiligten Gemeinden und Körperschaften;
2. Delegiertenversammlung;
3. Vorstand;
4. Kontrollstelle.
2. Die Statuten regeln Bestand, Wahl und Befugnisse der Organe.