Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
131.1 GEMG CH-TG

§ 42 Gesetz über die Gemeinden (GemG) - Organe

Zusammenarbeit der Gemeinden - Zweckverbände
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§ 42 GemG · Organe

1. Organe sind mindestens

1. Gesamtheit der beteiligten Gemeinden und Körperschaften;

2. Delegiertenversammlung;

3. Vorstand;

4. Kontrollstelle.

2. Die Statuten regeln Bestand, Wahl und Befugnisse der Organe.

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