131.1
GEMG
CH-TG
§ 41 Gesetz über die Gemeinden (GemG) - Statutenänderungen
Zusammenarbeit der Gemeinden - Zweckverbände
§ 41 GemG · Statutenänderungen
1. Über Statutenänderungen beschliesst die Delegiertenversammlung. Sie bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der Stimmen.
2. Die Übernahme einer neuen Aufgabe bedarf der Zustimmung aller Gemeinden und Körperschaften.