Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
131.1 GEMG CH-TG

§ 41 Gesetz über die Gemeinden (GemG) - Statutenänderungen

Zusammenarbeit der Gemeinden - Zweckverbände
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§ 41 GemG · Statutenänderungen

1. Über Statutenänderungen beschliesst die Delegiertenversammlung. Sie bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der Stimmen.

2. Die Übernahme einer neuen Aufgabe bedarf der Zustimmung aller Gemeinden und Körperschaften.

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