Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
131.1 GEMG CH-TG

§ 40 Gesetz über die Gemeinden (GemG) - Statuten

Zusammenarbeit der Gemeinden - Zweckverbände
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§ 40 GemG · Statuten

1. Nebst dem in § 39 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) verlangten Mindestinhalt regeln die Statuten

1. Zahl der Delegierten und deren Stimmen;

2. Einberufung der Delegiertenversammlung;

3. Zusammensetzung des Vorstandes;

4. Betrag, ab dem eine neue Ausgabe der fakultativen Volksabstimmung untersteht;

5. Geschäftsberichterstattung und Information der Öffentlichkeit;

6. Austrittsbedingungen.

2. Die Statuten müssen von allen beteiligten Gemeinden und Körperschaften angenommen werden.

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