131.1
GEMG
CH-TG
§ 40 Gesetz über die Gemeinden (GemG) - Statuten
Zusammenarbeit der Gemeinden - Zweckverbände
§ 40 GemG · Statuten
1. Nebst dem in § 39 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) verlangten Mindestinhalt regeln die Statuten
1. Zahl der Delegierten und deren Stimmen;
2. Einberufung der Delegiertenversammlung;
3. Zusammensetzung des Vorstandes;
4. Betrag, ab dem eine neue Ausgabe der fakultativen Volksabstimmung untersteht;
5. Geschäftsberichterstattung und Information der Öffentlichkeit;
6. Austrittsbedingungen.
2. Die Statuten müssen von allen beteiligten Gemeinden und Körperschaften angenommen werden.