Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
131.1 GEMG CH-TG

§ 39 Gesetz über die Gemeinden (GemG) - Rechtsnatur

Zusammenarbeit der Gemeinden - Zweckverbände
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§ 39 GemG · Rechtsnatur

1. Der Zweckverband ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft zur Erfüllung bestimmter Gemeindeaufgaben.

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