131.1
GEMG
CH-TG
§ 38 Gesetz über die Gemeinden (GemG) - Pflicht zur Zusammenarbeit
Zusammenarbeit der Gemeinden - Allgemeine Bestimmungen
§ 38 GemG · Pflicht zur Zusammenarbeit
1. Der Regierungsrat kann Gemeinden zur vertraglichen Zusammenarbeit verpflichten, wenn sonst die Erfüllung einer bestimmten Aufgabe nicht gewährleistet ist.
2. Der Regierungsrat setzt den Gemeinden Frist zur Ausarbeitung eines Zusammenarbeitsvertrages.
3. Kommt innert Frist keine Einigung zustande, trifft der Regierungsrat die notwendigen Anordnungen.