Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
131.1 GEMG CH-TG

§ 37 Gesetz über die Gemeinden (GemG) - Formen der Zusammenarbeit

Zusammenarbeit der Gemeinden - Allgemeine Bestimmungen
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§ 37 GemG · Formen der Zusammenarbeit

1. Die Gemeinden können zur gemeinsamen Erfüllung ihrer Aufgaben zusammenarbeiten und insbesondere

1. Zweckverbände bilden;

2. vertragliche Regelungen unter sich, mit dem Kanton sowie anderen öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Körperschaften und Anstalten treffen;

3. sich an Unternehmen beteiligen.

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