131.1
GEMG
CH-TG
§ 37 Gesetz über die Gemeinden (GemG) - Formen der Zusammenarbeit
Zusammenarbeit der Gemeinden - Allgemeine Bestimmungen
§ 37 GemG · Formen der Zusammenarbeit
1. Die Gemeinden können zur gemeinsamen Erfüllung ihrer Aufgaben zusammenarbeiten und insbesondere
1. Zweckverbände bilden;
2. vertragliche Regelungen unter sich, mit dem Kanton sowie anderen öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Körperschaften und Anstalten treffen;
3. sich an Unternehmen beteiligen.