131.1
GEMG
CH-TG
§ 35 Gesetz über die Gemeinden (GemG) - Protokolle
Organisation der Gemeinden - Weitere Bestimmungen
§ 35 GemG · Protokolle
1. Über die Verhandlungen der Gemeindeversammlung, des Gemeindeparlamentes, der Gemeindebehörde und der Kommissionen ist Protokoll zu führen.
2. Das Protokoll muss mindestens enthalten
1. Ort und Zeit der Verhandlung;
2. Name der vorsitzenden Person;
3. Zahl der Anwesenden, bei Sitzungen der Gemeindebehörde und der Kommissionen die Namen der Anwesenden;
4. Traktanden;
5. Wahrung des Ausstandes;
6. Beschlüsse, bei Abstimmungen und Wahlen auch das Ergebnis;
7. bei Gemeindeversammlungen und Parlamentssitzungen den Verhandlungsablauf in summarischer Form sowie die Anträge und Namen der Antragstellenden.
3. Die Protokolle der Gemeindeversammlung und der öffentlichen Sitzungen des Gemeindeparlamentes sind öffentlich.