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131.1 GEMG CH-TG

§ 35 Gesetz über die Gemeinden (GemG) - Protokolle

Organisation der Gemeinden - Weitere Bestimmungen
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§ 35 GemG · Protokolle

1. Über die Verhandlungen der Gemeindeversammlung, des Gemeindeparlamentes, der Gemeindebehörde und der Kommissionen ist Protokoll zu führen.

2. Das Protokoll muss mindestens enthalten

1. Ort und Zeit der Verhandlung;

2. Name der vorsitzenden Person;

3. Zahl der Anwesenden, bei Sitzungen der Gemeindebehörde und der Kommissionen die Namen der Anwesenden;

4. Traktanden;

5. Wahrung des Ausstandes;

6. Beschlüsse, bei Abstimmungen und Wahlen auch das Ergebnis;

7. bei Gemeindeversammlungen und Parlamentssitzungen den Verhandlungsablauf in summarischer Form sowie die Anträge und Namen der Antragstellenden.

3. Die Protokolle der Gemeindeversammlung und der öffentlichen Sitzungen des Gemeindeparlamentes sind öffentlich.

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