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131.1 GEMG CH-TG

§ 34 Gesetz über die Gemeinden (GemG) - Vollzugsdelegation

Organisation der Gemeinden - Weitere Bestimmungen
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§ 34 GemG · Vollzugsdelegation

1. Bestimmte Vollzugsaufgaben können Kommissionen oder der Gemeindeverwaltung zur selbständigen Erledigung übertragen werden, sofern dies übergeordnetes Recht nicht ausschliesst.

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