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131.1 GEMG CH-TG

§ 33 Gesetz über die Gemeinden (GemG) - Gemeindepersonal

Organisation der Gemeinden - Weitere Bestimmungen
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§ 33 GemG · Gemeindepersonal

1. Soweit keine kantonalen Regelungen zur Anwendung kommen und die Gemeinden keine eigenen vorsehen, gelten für das Gemeindepersonal die Bestimmungen für das Staatspersonal sinngemäss.

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