131.1
GEMG
CH-TG
§ 33 Gesetz über die Gemeinden (GemG) - Gemeindepersonal
Organisation der Gemeinden - Weitere Bestimmungen
§ 33 GemG · Gemeindepersonal
1. Soweit keine kantonalen Regelungen zur Anwendung kommen und die Gemeinden keine eigenen vorsehen, gelten für das Gemeindepersonal die Bestimmungen für das Staatspersonal sinngemäss.