131.1
GEMG
CH-TG
§ 31 Gesetz über die Gemeinden (GemG) - Bildung einer neuen Gemeinde
Organisation der Gemeinden - Weitere Bestimmungen
§ 31 GemG · Bildung einer neuen Gemeinde
1. Die Stimmberechtigten einer neu zu bildenden Gemeinde können die Gemeindeordnung verabschieden, bevor die zuständige kantonale Instanz über die Bildung der neuen Gemeinde befindet.
2. Die Wahl der Gemeindebehörden wird nach dem Beschluss der zuständigen kantonalen Instanz, aber vor dem Inkrafttreten der Neubildung, durchgeführt.