131.1
GEMG
CH-TG
§ 30 Gesetz über die Gemeinden (GemG) - Rückübertragung
Organisation der Gemeinden - Unternehmen
§ 30 GemG · Rückübertragung
1. Die Gemeinde kann Aufgaben rückübertragen, wenn das Unternehmen zustimmt oder die Aufgabenerfüllung nicht mehr gewährleistet.
2. Kommt in der Übertragung der Anlagen und Rechte keine Einigung zustande, sind die Vorschriften über die Enteignung anwendbar.