Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
131.1 GEMG CH-TG

§ 29 Gesetz über die Gemeinden (GemG) - Vertrag

Organisation der Gemeinden - Unternehmen
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§ 29 GemG · Vertrag

1. Die Übertragung von Gemeindeaufgaben auf öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Unternehmen ist in einem Vertrag schriftlich zu regeln.

2. Bestehende Verhältnisse ohne schriftliche Verträge sind innert fünf Jahren seit Inkrafttreten dieses Gesetzes zu regeln. Kommt innert dieser Frist kein schriftlicher Vertrag zustande, trifft das Departement die notwendigen Anordnungen.

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